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   OLG Brandenburg, 27.12.2018 - 9 UF 86/18   

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https://dejure.org/2018,62042
OLG Brandenburg, 27.12.2018 - 9 UF 86/18 (https://dejure.org/2018,62042)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.12.2018 - 9 UF 86/18 (https://dejure.org/2018,62042)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Dezember 2018 - 9 UF 86/18 (https://dejure.org/2018,62042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Umgangsrechtsausschluss bei einer vertieft ablehnenden Haltung einer Jugendlichen ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umgangsausschluss des Vaters mit seinem jugendlichen Kind wegen grundlegender Ablehnungshaltung gegenüber Vater - Auch durch Kindesmutter manipulierter Wille des Kindes muss berücksichtigt werden

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2018 - 9 UF 86/18
    Das Außerachtlassen auch eines beeinflussten Willens des Kindes ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093; 2016, 1917).

    Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 - Rdnr. 30 ff. bei juris - zur [fehlenden] Eignung einer Umgangspflegschaft oder auch von Sorgerechtsmaßnahmen gegen die Mutter bei verfestigter Weigerungshaltung eines 12-jährigen Kindes und Anordnung eines unbefristeten Umgangsausschlusses; BVerfG FamRZ 2014, 1270 - Rdnr. 30 bei juris - zur Ablehnung eines Eingriffs in das Sorgerecht im Hinblick auf die symbiotische und eine altersgerechte Entwicklung verhindernde Beziehung der betreuenden Mutter; BGH FamRZ 2012, 99 - Rdnr. 29 bei juris - ebenfalls zur Ablehnung eines sorgerechtlichen Eingriffs bei Umgangsvereitelung und massiver Beeinflussung des Kindes gegen den Vater durch die Mutter; vgl. auch EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13 - Bestätigung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei Verweigerung durch ein 10-jähriges Kind).

    Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses nicht mehr vor, ist das Familiengericht nach § 1696 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Umgangsausschluss aufzuheben (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2016, Az. 1 BvR 1547/16 - Rdnr. 38 bei juris).

  • EGMR, 28.04.2016 - 20106/13

    Buchleither gegen Deutschland

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2018 - 9 UF 86/18
    Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 - Rdnr. 30 ff. bei juris - zur [fehlenden] Eignung einer Umgangspflegschaft oder auch von Sorgerechtsmaßnahmen gegen die Mutter bei verfestigter Weigerungshaltung eines 12-jährigen Kindes und Anordnung eines unbefristeten Umgangsausschlusses; BVerfG FamRZ 2014, 1270 - Rdnr. 30 bei juris - zur Ablehnung eines Eingriffs in das Sorgerecht im Hinblick auf die symbiotische und eine altersgerechte Entwicklung verhindernde Beziehung der betreuenden Mutter; BGH FamRZ 2012, 99 - Rdnr. 29 bei juris - ebenfalls zur Ablehnung eines sorgerechtlichen Eingriffs bei Umgangsvereitelung und massiver Beeinflussung des Kindes gegen den Vater durch die Mutter; vgl. auch EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13 - Bestätigung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei Verweigerung durch ein 10-jähriges Kind).

    Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses nicht mehr vor, ist das Familiengericht nach § 1696 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Umgangsausschluss aufzuheben (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2016, Az. 1 BvR 1547/16 - Rdnr. 38 bei juris).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2018 - 9 UF 86/18
    Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 - Rdnr. 30 ff. bei juris - zur [fehlenden] Eignung einer Umgangspflegschaft oder auch von Sorgerechtsmaßnahmen gegen die Mutter bei verfestigter Weigerungshaltung eines 12-jährigen Kindes und Anordnung eines unbefristeten Umgangsausschlusses; BVerfG FamRZ 2014, 1270 - Rdnr. 30 bei juris - zur Ablehnung eines Eingriffs in das Sorgerecht im Hinblick auf die symbiotische und eine altersgerechte Entwicklung verhindernde Beziehung der betreuenden Mutter; BGH FamRZ 2012, 99 - Rdnr. 29 bei juris - ebenfalls zur Ablehnung eines sorgerechtlichen Eingriffs bei Umgangsvereitelung und massiver Beeinflussung des Kindes gegen den Vater durch die Mutter; vgl. auch EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13 - Bestätigung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei Verweigerung durch ein 10-jähriges Kind).
  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts für 15-jährige

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2018 - 9 UF 86/18
    Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 - Rdnr. 30 ff. bei juris - zur [fehlenden] Eignung einer Umgangspflegschaft oder auch von Sorgerechtsmaßnahmen gegen die Mutter bei verfestigter Weigerungshaltung eines 12-jährigen Kindes und Anordnung eines unbefristeten Umgangsausschlusses; BVerfG FamRZ 2014, 1270 - Rdnr. 30 bei juris - zur Ablehnung eines Eingriffs in das Sorgerecht im Hinblick auf die symbiotische und eine altersgerechte Entwicklung verhindernde Beziehung der betreuenden Mutter; BGH FamRZ 2012, 99 - Rdnr. 29 bei juris - ebenfalls zur Ablehnung eines sorgerechtlichen Eingriffs bei Umgangsvereitelung und massiver Beeinflussung des Kindes gegen den Vater durch die Mutter; vgl. auch EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13 - Bestätigung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei Verweigerung durch ein 10-jähriges Kind).
  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2018 - 9 UF 86/18
    Das Außerachtlassen auch eines beeinflussten Willens des Kindes ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093; 2016, 1917).
  • OLG Hamm, 09.07.2012 - 9 UF 105/12
    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2018 - 9 UF 86/18
    Der Umgangspfleger ist aber schon nicht befugt, den Umgang zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil in Grundsätzen eigenständig zu regeln; deshalb ist mit der Anordnung der Umgangspflegschaft zugleich auch eine gerichtliche Regelung mindestens der Eckdaten durchzuführender Umgangskontakte (nach Häufigkeit und Dauer) zu verbinden (vgl. Staudinger-Rauscher, 2014, § 1684 BGB Rdnr. 110 b f.; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 - Rdnr. 16 bei juris).
  • BVerfG, 28.10.2019 - 1 BvR 2237/19

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnden Darlegungen zur Wahrung

    Obwohl das Amtsgericht fachrechtlich fehlerhaft § 1696 Abs. 1 BGB statt § 1696 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB als Maßstab für die Abänderung des unbefristeten Umgangsausschlusses (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 38; EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13, §§ 52 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18 -, juris, Rn. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Dezember 2018 - 9 UF 86/18 -, juris, Rn. 20; Coester, in: Staudinger, BGB, Stand: 19.03.2019, § 1696 Rn. 30 und 115) angewendet und auch das Oberlandesgericht § 1696 Abs. 2 BGB nicht genannt hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass in der Sache die von Verfassungs wegen an eine Entscheidung über die Fortdauer eines unbefristeten Umgangsausschlusses zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 36 ff.) nicht vorgelegen haben könnten.
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